Hinweise zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Wahlvorschlagsverfahren
Hinweise für Parteien und Wählervereinigungen zur Einreichung der Wahlvorschläge
Parteien oder Wählervereinigungen können Wahlvorschläge einreichen, die die jeweiligen Kandidaten für den Stadtrat bzw. jeweiligen Ortschaftsrat enthalten. Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Jöhstadt bzw. der jeweiligen Ortschaft. Die Stadt bildet einen Wahlkreis und besteht aus 4 Wahlbezirken. Die Ortschaften bilden jeweils einen Wahlkreis bestehend aus einem Wahlbezirk.
Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, bzw. sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen worden, die zusammen weniger Bewerber als zwei Drittel der Zahl der zu besetzenden Sitze umfassen, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht auf Stimmenhäufung auf einen Bewerber statt.
Unterstüzungsunterschriften
Die Wahlvorschläge für den Stadtrat müssen von 40 Wahlberechtigten unterschrieben sein.
Die Wahlvorschläge für die Ortschaftsräte Grumbach und Steinbach müssen von 20 Wahlberechtigten unterschrieben sein.
Die Wahlvorschläge für den Ortschaftsrat Schmalzgrube müssen von 10 Wahlberechtigten unterschrieben sein.
Von dieser Pflicht befreit sind die Parteien oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages im Sächsischen Landtag oder seit der letzten Wahl im Stadtrat vertreten sind, für Wahlvorschläge für den Ortschaftsrat auch diejenigen, die bereits im Ortschaftsrat vertreten sind.
Keiner Unterstützungsunterschriften bedarf auch ein Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat bzw. Ortschaftsrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.
Insbesondere wird auf folgende Paragrafen hingewiesen:
Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO): § 31 Wählbarkeit, § 32 Hinderungsgründe, § 66 Ortschaftsrat
Sächsisches Kommunalwahlgesetz (SächsKomWG): §§ 6 bis 7, 33, 35a, 36 (u. a. Einreichung von Wahlvorschlägen)
Sächsische Kommunalwahlordnung (SächsKomWO): §§ 16 bis 20 (Wahlvorschläge)
Der Wahlvorschlag kann am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl bis zum Ablauf der Frist (04. April 2024, 18:00 Uhr) eingereicht werden.
Die öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge erfolgte am 30.01.2024 im "Jöhstädter Amtsblatt". Die Einreichung ist ab dem Tag nach der Bekanntmachung möglich.
Die Wahlvorschläge sollten rechtzeitig und möglichst durch persönliche Vorsprache im Rathaus durch einen Verantwortlichen (z. B. Vertrauensperson) bei dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses eingereicht werden, damit eventuelle Mängel noch fristgemäß behoben werden können.